Nachbarschaftsrecht: Zaun an der Grundstücksgrenze

Das Aufstellen, Aussehen und die Pflege der Grundstücksumzäunung können oft Auslöser für Streitigkeiten zwischen Anwohnern werden. In solchen Fällen soll das österreichische Nachbarschaftsrecht Aushilfe schaffen. Doch auch dieses kann nicht alle offenen Fragen klären. Wir geben Antworten rund um die häufigsten Unklarheiten über Zäune, Grundstücksgrenzen und deren Zuständigkeiten.

Wie hoch darf der Zaun sein?

Die Vorschriften bezüglich der Höhe einer Mauer um die Grundstücksgrenze herum sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Allerdings liegt in den meisten Fällen die Obergrenze bei 1,50 Meter über dem Boden. Am besten ist es hier, in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes nachzusehen. Hierbei handelt es sich aber ausschließlich um Stütz- und freistehende Mauern. Damit wir einen kleinen Überblick verschaffen können, haben wir hier die Kerninformationen für ÖSTERREICH zusammengefasst.

Niederösterreich

Laut niederösterreichischer Bauordnung ist eine Einzäunung dann anzeigepflichtig, wenn es sich um keine baulichen Anlagen handelt und diese gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden. Weiters müssen 7 m zur vorderen Grundstücksgrenze eingehalten werden.

Oberösterreich

Beim der Errichtung von Zäunen, die höher sind als 1,50 m besteht eine Anzeigepflicht. Nähere Informationen dazu sind in der Oberösterreichischen Bauordnung ausgewiesen.

Steiermark

Das steiermärkische Baugesetz sagt aus, dass Zäune, die eine Höhe von über 1,50 m aufweisen, bewilligungspflichtig sind. Der Antrag auf Bewilligung erfolgt bei der Behörde schriftlich.

Burgenland

In Burgenland hat die Bauverordnung vorgesehen, dass Einzäunungen inklusive Sockel im Vorgartenbereich eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen dürfen, die Sockelhöhe nur bis zu 60 cm hoch sein darf und der Zaun außerhalb des Vorgartenbereichs nicht höher als 2 m sein darf.

Tirol

Die Bauordnung in Tirol gibt eine Anzeigepflicht bei Zäunen bis zu einer Höhe von 2 m vor.

Salzburg

Das Bautechnikgesetz in Salzburg legt fest, dass Vorgärten nicht eingefriedet werden dürfen – Ausnahme gilt aber bei besonderen Gründen unter der Bedingung, dass das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild davon unbeeinträchtigt bleibt. Außerhalb des Vorgartens dürfen Zäune höchstens 1,50 m hoch sein.

Vorarlberg

In diesem Bundesland gilt die rechtliche Vorschrift, dass Einfriedungen bis zu 1,80 m nicht anzeigepflichtig sind.

Wien

Die Wiener Bauordnung besagt, dass Zäune bis zu einer Höhe von 2,50 m keine Bewilligung benötigen. Wie überall gilt aber auch hier:

  • Die Bestimmungen zu Art und Weise der Bebauung haben Vorrang (Bebauungsplan).
  • Auch wenn keine konkrete gesetzliche Beschränkung besteht, sollte die Höhe und Gestaltung des Zauns zur Umgebung passen (Ortsüblichkeit).
  • Der Zaun muss die Rechte des Nachbarn berücksichtigen (Nachbarschaftsrecht).

Kärnten

Laut Kärntner Bauordnung sind Zäune mit einer Höhe von bis zu 1,50 m bewilligungsfrei. Allerdings darf die Zaunhöhe inkl. Sockel nicht mehr als 2 m aufweisen.

Geht es um die Frage, wie hoch eine Umzäunung mittels einer Hecke sein darf, ist die Antwort nicht so eindeutig. Auch hier finden sich die Richtlinien im Baugesetz, eine feste Höhe gibt es aber nicht. So besagt beispielsweise §11 (1) des Steiermärkischen Baugesetzes folgendes: „Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, dass weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.[…]“ In Graz gilt beispielsweise, dass der natürliche Sichtschutz mit einem Abstand von einem halben Meter nur 2,5 Meter hoch sein darf. Je weiter allerdings die Hecke von der Grundstücksgrenze entfernt ist, desto höher darf sie werden.

Um aber nicht gleich wegen einer zu hohen Grundstücksumzäunung einen Nachbarschaftsstreit in die Wege zu leiten, empfiehlt es sich im Vorhinein einmal die jeweiligen Gesetze anzusehen bzw. einen Anwalt zu konsultieren. Das Nachbarschaftsrecht bezüglich Zäune ist vielschichtig und erfordert eine individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Nachbarn abzustimmen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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Welche Zaunseite gehört mir?

Diese Frage ist vergleichsweise einfach zu beantworten, da sie vom Nachbarschaftsrecht eindeutig geklärt wird. In diesem steht, dass der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks verpflichtet ist, „auf der (von der Straße her gesehen) rechten Seite seines Haupteinganges einen Zaun als Abgrenzung gegenüber den Nachbarn zu errichten.“ Somit gehört auch immer die rechte Zaunseite zum eigenen Haus und muss dort errichtet werden. Wenn allerdings beide Nachbarseiten damit einverstanden sind, die Einzäunung zu unterlassen, muss das Gesetz nicht befolgt werden.

Wer muss den Zaun bezahlen?

Da die jeweilige rechte Seite des Grundstücks vom Eigentümer eingezäunt werden muss, muss diese auch von diesem bezahlt werden. Auch bei der Gestaltung des Zauns sind hier dem Anwohner keine Grenzen gesetzt – die Gestaltung unterliegt seinen Händen. Aber auch hier muss man wieder verschiedene Gesetzesgebungen wie die Straßenverkehrsordnung beachten.

Wer muss den Zaun reparieren?

Grundsätzlich ist der Anwohner nicht dazu verpflichtet, seinen Zaun in Schuss zu halten. Wenn aber das Grundstück des Nachbars durch entstandene Mängel beschadet werden könnte, ist der Eigentümer dazu verpflichtet, diese zu beheben.

Wie man merkt, ist die Rechtslage oft immer noch nicht ganz eindeutig und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Um die Harmonie in der Nachbarschaft zu erhalten, ist es aber immer von Vorteil, einfach mit den Nachbarn zu sprechen. Gibt es dann noch Differenzen, ist die sicherste Methode, bei einem Anwalt um Auskunft anzufragen.

Darf der Nachbar einen Gartenzaun verbieten?

Nein, grundsätzlich darf ein Nachbar den Bau eines Gartenzauns nicht verbieten. Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht, sein Grundstück einzuzäunen, solange er dabei die geltenden Gesetze und Vorschriften einhält. Allerdings gibt es einige Punkte, die Sie beachten sollten.

  • Die Höhe und das Aussehen des Zauns sollten sich an der üblichen Bebauung in der Umgebung orientieren. Ein allzu hoher Sichtschutzzaun kann also durchaus vom Nachbarn beeinsprucht werden.
  • Es müssen die vorgeschriebenen Abstände zu Grundstücksgrenzen und öffentlichen Wegen eingehalten werden. Diese Abstände sind in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer geregelt.
  • In einigen Fällen kann eine Baugenehmigung erforderlich sein, insbesondere bei höheren Zäunen oder wenn der Zaun direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll.
  • Auch wenn Sie einen Zaun auf Ihrem Grundstück errichten, müssen Sie die Rechte Ihrer Nachbarn berücksichtigen. So darf der Zaun beispielsweise nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück beschattet oder die Aussicht beeinträchtigt wird.

Bevor Sie mit dem Bau beginnen, sollten Sie sich beim Bauamt Ihrer Gemeinde erkundigen, welche Vorschriften in Ihrer Region gelten. Ein offenes Gespräch mit Ihren Nachbarn kann Missverständnisse vermeiden und eine gute Nachbarschaft fördern.

Die wichtigsten Fakten zur Zaunhöhe für DEUTSCHLAND

Die zulässige Höhe eines Zauns in Deutschland ist nicht einheitlich geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Grundsätzlich gilt:

  • Bundesland: Jedes Bundesland hat eigene Bauordnungen und spezifische Regelungen.
  • Ortsüblichkeit: Die Höhe des Zauns sollte sich an der bestehenden Bebauung in der Umgebung orientieren.
  • Bebauungsplan: Die Vorgaben des Bebauungsplans haben Vorrang vor anderen Regelungen.
  • Art des Zauns: Symbolische Zäune dürfen niedriger sein als Sichtschutzzäune.
  • Abstand zum Nachbargrundstück: In der Regel muss ein bestimmter Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden.

Allgemeine Richtwerte:

  • Symbolische Zäune: Ca. 40-90 cm hoch
  • Sichtschutzzäune: Ca. 170-190 cm hoch
  • Zäune entlang von Straßen: Bis zu 1,80 m hoch

In den meisten Bundesländern gilt eine maximale Höhe von 1,20 m als zulässig, wenn keine besonderen Regelungen bestehen.

Regelungen zur Zaunhöhe in der SCHWEIZ

Die zulässige Zaunhöhe in der Schweiz ist nicht einheitlich geregelt und variiert je nach Kanton und Gemeinde.

Grundsätzlich gilt:

  • Maximalhöhe ohne Baugenehmigung: In den meisten Kantonen dürfen Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 bis 1,50 Metern direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, ohne dass eine Baugenehmigung erforderlich ist.
  • Höhere Zäune: Für Zäune, die höher als die genannte Maximalhöhe sind, ist in der Regel eine Baugenehmigung notwendig.
  • Abstände: Neben der Höhe sind auch die Abstände zur Grundstücksgrenze zu beachten. Diese können je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich sein.

Wichtige Aspekte:

Nachbarrecht: Auch wenn Sie einen Zaun auf Ihrem Grundstück errichten, müssen Sie die Rechte Ihrer Nachbarn berücksichtigen. So darf der Zaun beispielsweise nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück beschattet oder die Aussicht beeinträchtigt wird.

Kantonale Unterschiede: Die genauen Vorschriften zur Zaunhöhe finden sich in den kantonalen Baugesetzen oder Baureglementen.

Ortsüblichkeit: Die Höhe des Zauns sollte sich an der bestehenden Bebauung in der Umgebung orientieren.

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